Umsatzsteuerpflicht interkommunaler IT Verbände

Das EuG hat mit Urteil vom 25.02.2026 entschieden, dass interkommunale IT-Verbände regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen, auch wenn mit den Einnahmen allenfalls die Kosten gedeckt werden. Die Ausnahme des Art. 13 MwStSystRL greife nicht, da keine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt würden und ein potentieller Wettbewerb zu privaten IT-Dienstleistern bestehe. Nationale Ausnahmevorschriften – wie die belgische Emanationstheorie – änderten hieran nichts.

1. Hintergrund

Die Umsatzsteuerpflicht interkommunaler IT-Verbände ist äußerst praxisrelevant. Zentrale Fragestellungen betreffen den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie den Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“. Die Rechtsprechung der Unionsgerichte versteht die Unternehmereigenschaft als weit gefassten Typusbegriff. Entscheidend ist dabei die nachhaltige Ausführung von Leistungen gegen Entgelt, unabhängig von deren Zweck oder dem Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht.

Art. 13 MwStSystRL enthält eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Daneben existiert im belgischen Recht die sog. Emanationstheorie, wonach Tätigkeiten einer beauftragten Vereinigung den Mitgliedern steuerlich zugerechnet werden, sodass zwischen der Vereinigung und den Mitgliedern kein Leistungsaustausch besteht. Mit dem Urteil in der Rechtssache Digipolis (T-575/24) hat das EuG jedoch entschieden, dass eine solche nationale Sondervorschrift vor dem Hintergrund des Unionsrechts keinen Bestand haben kann.

2. Sachverhalt

Im Jahr 2003 gründeten mehrere belgische Städte die Digipolis als beauftragte Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Digipolis ist mit der umfassenden Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien (Telematik) für den öffentlichen Sektor betraut. Um Synergien zu nutzen und IT-Strukturen effizienter zu betreiben, übertrugen die Mitglieder der Digipolis die zentrale Verwaltung. Später schlossen sich weitere öffentliche Einrichtung der Digipolis an.

Die Digipolis erbringt Telematikdienstleistungen und liefert Hardware an ihre Mitglieder sowie teilweise auch an Dritte. Die Finanzierung erfolgte über im Voraus festgelegte Beiträge der Mitglieder nach bestimmten Verteilungsschlüsseln zur Deckung der Betriebskosten.

Nach einer Steuerprüfung vertrat die belgische Finanzverwaltung die Auffassung, dass bestimmte Leistungen an die Mitglieder umsatzsteuerpflichtig seien. Vor Gericht berief sich Digipolis auf die Emanationstheorie. Das erstinstanzliche Gericht folgte dieser Auffassung und lehnte eine Umsatzsteuerpflicht sämtlicher Leistungen ab. Das Berufungsgericht legte dem EuG die Fragen vor, ob die Steuerfreiheit aufgrund der Emanationstheorie gegen Art. 2, 9 und 13 MwStSystRL verstoße.

3. Entscheidung

Das EuG hat zunächst geprüft, ob die Leistungen der Digipolis gegenüber den Mitgliedern entgeltliche Leistungen im Sinne von Art. 2 MwStSystRL darstellen. Maßgeblich sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Leistungen und dem empfangenen Gegenwert. Dieser liege vor, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden. Nach Auffassung des Gerichts bestehen solche Rechtsbeziehungen aufgrund der Satzung der Digipolis sowie eines Dekrets. Die Beiträge der Mitglieder dienten als Gegenleistung für konkret erbrachte Leistungen. Dass die Beiträge pauschal, kostenorientiert und ohne Gewinnerzielungsabsicht festgelegt würden, ändere nichts am Entgeltcharakter.

Sodann hat sich das EuG mit der Unternehmereigenschaft befasst. Die Tätigkeit der Digipolis sei nachhaltig und damit wirtschaftlich. Digipolis erbringe regelmäßig Leistungen, erhalte wiederkehrende Zahlungen und handele insoweit wie ein typischer Unternehmer. Dass die Telematikdienstleistungen grundsätzlich auch von privaten Wirtschaftsteilnehmer erbracht würden, unterstreiche dies. Auch die gelegentliche Leistungserbringung an Dritte sei hierbei zu berücksichtigen. Digipolis handle als eigenständige juristische Person, mit eigener Satzung, eigenem Vermögen und eigenem Personal. Sie sei keine bloße Innengesellschaft ihrer Mitglieder (Aufwandspool), sondern trage selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit. Damit erfülle sie die Voraussetzungen eines Unternehmers.

Die Unternehmereigenschaft werde auch nicht durch Art. 13 MwStSystRL ausgeschlossen. Zwar sei Digipolis eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Jedoch übe sie ihre Tätigkeiten nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt aus. Sie handle nicht aufgrund einer öffentlich‑rechtlichen Sonderregelung und setzte keine hoheitlichen Befugnisse ein. Entscheidend sei, dass die Tätigkeiten unter Bedingungen ausgeübt würden, die ebenso für private Wirtschaftsteilnehmer gelten. Zudem könnte die Behandlung von Digipolis als nicht mehrwertsteuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Auch die belgische Emanationstheorie führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem widerspreche. Die Fiktion, wonach Leistungen an Mitglieder als Leistungen „an sich selbst“ gelten, sei unionsrechtlich nicht vorgesehen. Sie könne die Steuerpflicht nicht ausschließen.

 

4. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei wirtschaftlicher Tätigkeit regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie hierfür ein Entgelt erhalten. Auch pauschale Beiträge und bloße Kostendeckungen können den Gegenwert für eine Leistung darstellen.

Für die deutsche Praxis ist das Urteil vor allem im Kontext des § 2b UStG relevant. Viele öffentliche Einrichtungen befinden sich noch im Umstellungsprozess. Das Urteil zeigt, dass insbesondere öffentlich‑rechtliche Kooperationen anhand der unionsrechtlichen Kriterien überprüft werden müssen. Die enge Auslegung des Art. 13 MwStSystRL bedeutet für die öffentliche Hand, dass Tätigkeiten, die in einem potentiellen Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, als wirtschaftlich einzustufen sind.

Das Zwischenschalten öffentlich-rechtlicher Zweckverbände verhindern die Umsatzsteuerpflicht nicht, wenn die rechtlich verselbständigte Organisation wettbewerbsrelevante Leistungen gegen Entgelt gegenüber den Mitgliedern erbringt. Entscheidend ist insoweit, ob ein Leistungsaustausch besteht. Lediglich bei Leistungen im Rahmen der Beitragspflicht zu einem „echten“ Aufwandspool kann ein Leistungsaustausch ausgeschlossen sein.

Für kommunale IT‑Dienstleister, Rechenzentren und weitere öffentlich‑rechtliche Kooperationen ergibt sich ein klarer Prüfauftrag: Beiträge und Umlagen sind daraufhin zu untersuchen, ob sie als Gegenleistung zu qualifizieren sind. Nationale Sonderregeln, wie die belgische Emanationstheorie, schließen die Steuerpflicht nicht aus. Damit steigt die Bedeutung einer dezidierten Bewertung sämtlicher Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Einnahmenanalyse.

Matthias Menebröcker, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Stand: 11.03.2026 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.