Die Frage, ob Hochschulen als janusköpfige Einrichtungen anzusehen sind, hat für den Umfang der Unternehmereigenschaft erhebliche Bedeutung. Hintergrund sind sowohl die umfangreichen Verwaltungsanweisungen zur dezentralen Besteuerung als auch unterschiedliche Bewertungen verschiedener Länder. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat hierzu am 11.02.2026 eine klare Position bezogen und die umsatzsteuerliche Zuordnung der schleswig-holsteinischen Hochschulen präzisiert. Die neuen Aussagen sind für die Hochschulpraxis in Schleswig-Holstein äußerst relevant.
Mit Einführung des § 2b UStG sowie der dezentralen Besteuerung nach § 18 Abs. 4f und 4g UStG rückt die umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand stärker in den Fokus. Eine besondere Rolle spielen dabei sogenannte janusköpfige Einrichtungen. Das BMF hat diesen Begriff im Schreiben vom 22.05.2023 zu Anwendungsfragen der dezentralen Besteuerung näher konturiert. Danach handelt es sich um Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugeordnet sind oder selbst als juristische Person des öffentlichen Rechts auftreten. Sie werden in Anknüpfung an den römischen Gott Janus, der mit zwei Gesichtern dargestellt wird, als „janusköpfig“ bezeichnet, um die doppelte organisatorische Zuordnung zu verbildlichen.
Führen janusköpfige Einrichtungen umsatzsteuerrelevante Tätigkeiten aus, stellt sich die Frage, welchem Unternehmen die jeweilige Tätigkeit zuzurechnen ist und welche Organisationseinheit die steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat. Hierzu hatte das Finanzministerium Schleswig-Holstein bereits 2022 klargestellt, dass janusköpfige Einrichtungen umsatzsteuerlich für getrennte Unternehmen tätig werden und daher stets getrennte Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben. Vor diesem Hintergrund konkretisiert der neue Erlass die Einordnung der Hochschulen in Schleswig-Holstein. Ausgangspunkt ist dabei sowohl die hochschulrechtliche Organisationsstruktur im Land als auch die vom BMF vorgegebenen Kriterien zur Janusköpfigkeit.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt zunächst die rechtliche Stellung der Hochschulen im Land dar. Nach § 6 Abs. 1 HSG nehmen die Hochschulen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter Rechtsaufsicht des Landes wahr. Es handelt sich damit um Selbstverwaltungsangelegenheiten, die durch eine einheitliche Verwaltung wahrgenommen werden. Zugleich regelt § 6 Abs. 3 HSG, dass die Hochschulen bestimmte Aufgaben – etwa die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Finanzmittel – als Landesaufgaben erfüllen. Eine inhaltliche Aufteilung der Verwaltung in einen „Landesteil“ und einen „Hochschulteil“ sieht das Hochschulgesetz jedoch nicht vor. Vielmehr folgt die Hochschulorganisation dem Prinzip der Einheitsverwaltung. Für die Stiftungsuniversität zu Lübeck enthält § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität eine entsprechende Ausgestaltung.
Die Digipolis erbringt Telematikdienstleistungen und liefert Hardware an ihre Mitglieder sowie teilweise auch an Dritte. Die Finanzierung erfolgte über im Voraus festgelegte Beiträge der Mitglieder nach bestimmten Verteilungsschlüsseln zur Deckung der Betriebskosten.
Nach einer Steuerprüfung vertrat die belgische Finanzverwaltung die Auffassung, dass bestimmte Leistungen an die Mitglieder umsatzsteuerpflichtig seien. Vor Gericht berief sich Digipolis auf die Emanationstheorie. Das erstinstanzliche Gericht folgte dieser Auffassung und lehnte eine Umsatzsteuerpflicht sämtlicher Leistungen ab. Das Berufungsgericht legte dem EuG die Fragen vor, ob die Steuerfreiheit aufgrund der Emanationstheorie gegen Art. 2, 9 und 13 MwStSystRL verstoße.
Aufgrund der landesgesetzlichen Rechtslage geht das Finanzministerium Schleswig-Holstein davon aus, dass die schleswig-holsteinischen Hochschulen keine janusköpfigen Einrichtungen sind. Sie seien gerade nicht in die Struktur unmittelbarer Landesbehörden eingegliedert, sondern handelten als selbstständige, rechtsfähige Körperschaften. Dementsprechend seien die Hochschulen auch nicht in das nach § 10 des Landesverwaltungsgesetzes zu veröffentlichende amtliche Verzeichnis der Landesbehörden aufgenommen. Die fehlende Einordnung als unmittelbare Landesbehörde sei ein wesentliches Indiz dafür, dass sie nicht als Teil der unmittelbaren Landesverwaltung anzusehen sind. Für die Hochschulen in Schleswig-Holstein führe dies dazu, dass deren einheitliche körperschaftliche Verwaltungsstruktur es ausschließe, sie als Teil der unmittelbaren Landesverwaltung zu qualifizieren.
Konsequenz dieser rechtlichen Bewertung ist, dass die Hochschulen im Land Schleswig-Holstein nicht als janusköpfige Einrichtungen gelten. Die steuerpflichtigen Umsätze der Hochschulen – einschließlich derjenigen, die im Rahmen der Wahrnehmung von Landesaufgaben nach § 6 Abs. 3 HSG oder § 5 Abs. 1 StiftULG erbracht werden – seien vollständig in den eigenen Umsatzsteuererklärungen der Hochschulen zu erfassen. Eine Zuordnung dieser Umsätze zum Unternehmen der Gebietskörperschaft Land und damit eine Behandlung als Organisationseinheit i. S. d. § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG komme insoweit nicht in Betracht.
Für die Hochschulen in Schleswig-Holstein schafft die Kurzinformation vom 11.02.2026 eine klare umsatzsteuerliche Zuordnung. Sie sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht Teil eines „übergeordneten“ Unternehmens des Landes, sondern treten eigenständig als juristische Personen des öffentlichen Rechts auf. Damit tragen sie auch für sämtliche steuerpflichtigen Umsätze – unabhängig davon, ob diese als Selbstverwaltungsangelegenheit oder im Rahmen der Wahrnehmung von Landesaufgaben erbracht werden – die eigenständige Erklärungslast. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass die Hochschulen ihre umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten vollständig in ihren eigenen Umsatzsteuererklärungen abbilden müssen. Eine Aufteilung nach „Landesbereich“ und „Hochschulbereich“ im Sinne getrennter Unternehmen ist nicht vorzunehmen. Da die einzelnen Hochschulen umsatzsteuerlich keinen „Landesbereich“ bilden, wirkt sich der Ausschluss der Janusköpfigkeit auch auf die steuerbaren Leistungen aus; insbesondere können Leistungen zwischen zwei Hochschulen nicht als Innenumsätze innerhalb des Landesbereichs qualifiziert werden.
Die Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein entspricht der Linie des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern. Dort war für die Hochschulen angenommen worden, dass trotz einer gesetzlichen Doppelqualifikation als Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatliche Einrichtung keine Janusköpfigkeit vorliegt, weil die Hochschulen nicht in der erforderlichen Weise in die unmittelbare Staats- bzw. Landesverwaltung eingegliedert sind. Die Verwaltungsauffassung unterstreicht damit, dass die bloße Zuweisung von Landesaufgaben oder die Bezeichnung als staatliche Einrichtung für sich genommen noch keine Janusköpfigkeit begründet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Einrichtung rechtlich und organisatorisch als unmittelbarer, nicht rechtsfähiger Teil der Gebietskörperschaft ausgestaltet ist.
Für andere Bundesländer hat der Erlass keine unmittelbare Wirkung. Vielmehr ist eine sorgfältige Analyse der jeweiligen hochschulrechtlichen und organisationsrechtlichen Regelungen erforderlich. Sind Hochschulen nach dem jeweiligen Landesrecht tatsächlich als unmittelbarer Teil der Landesverwaltung organisiert, kommt eine Einordnung als janusköpfige Einrichtung mit entsprechend komplexer Zuordnung der Umsätze zu unterschiedlichen Unternehmen in Betracht. In der Beratungspraxis empfiehlt es sich daher, die landesrechtlichen Grundlagen, etwa Organisationsgesetze und Hochschulgesetze, im Hinblick auf das Begriffsverständnis der Finanzverwaltung zu überprüfen. Für die Hochschulen in Schleswig-Holstein steht hingegen fest: Sie sind eigenständige Unternehmer mit entsprechend klar abgegrenzter umsatzsteuerlicher Verantwortung.
Matthias Menebröcker, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Stand: 30.03.2026 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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