Die OFD NRW hat ihre Arbeitshilfe zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Stand vom 05.02.2026 grundlegend überarbeitet. Die Neufassung greift aktuelle Rechtsprechung des BFH und des EuGH sowie Änderungen der Verwaltungsauffassung auf und enthält zahlreiche Klarstellungen mit erheblicher praktischer Relevanz.
Die OFD NRW gibt mit ihrer Arbeitshilfe zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts seit Jahren äußerst praxisrelevante Hinweise für Verwaltung und Beratung. Seit der Veröffentlichung der letzten Fassung haben sich die Rahmenbedingungen der Besteuerung der öffentlichen Hand stetig weiterentwickelt. Maßgebliche Impulse gingen dabei sowohl von der Rechtsprechung des BFH und des EuGH als auch von Änderungen der Verwaltungsauffassung aus. Die Neufassung der Arbeitshilfe vom 05.02.2026 trägt diesen Entwicklungen Rechnung und enthält zahlreiche Aktualisierungen.
Im Fokus der Änderungen stehen unter anderem die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit, die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sowie die steuerliche Einordnung einzelner, in der Praxis besonders relevanter Fallgruppen. Hervorzuheben sind die Überarbeitungen zu den Themen Einnahmeerzielungsabsicht, Dienstradleasing, Auftrags- und Ressortforschung, Sportstätten, Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie zur umsatzsteuerlichen Organschaft.
Die Ausführungen zur Einnahmeerzielungsabsicht konkretisieren die Abgrenzung zwischen steuerlich relevanten Tätigkeiten und rein internen Vorgängen. Die Arbeitshilfe stellt klar, dass Einnahmen nur dann vorliegen, wenn ein Zufluss von außen erfolgt. Interne Verrechnungen innerhalb der juristischen Person des öffentlichen Rechts bleiben weiterhin unbeachtlich. Diese Klarstellung erhöht die Rechtssicherheit, entbindet aber nicht von einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Zahlungsströme.
Zugleich betont die Verwaltung, dass die vom BFH für Verpachtungsbetriebe entwickelte wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht auf die allgemeine Einnahmeerzielungsabsicht übertragbar ist. Der Gesetzgeber verlangt keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Damit wird eine Ausweitung steuerlicher Tatbestände über den gesetzlichen Rahmen hinaus ausdrücklich abgelehnt.
Die Neufassung enthält ausführliche und systematisch aufgebaute Hinweise zum Dienstradleasing. Die Überlassung eines Dienstrads an Beschäftigte wird als Lohnbestandteil für die Arbeitsleistung qualifiziert, sofern eine echte Gehaltsumwandlung vorliegt. Ertragsteuerlich entsteht in diesen Fällen regelmäßig kein Betrieb gewerblicher Art, da die Arbeitsleistung keine Einnahme darstellt.
Umsatzsteuerlich wird die Überlassung des Dienstrads hingegen (insbesondere im Anwendungsbereich des § 2b UStG) als steuerbare Leistung gegen Entgelt eingeordnet. Die Gegenleistung erfolgt in Form der anteiligen Arbeitsleistung, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Die Arbeitshilfe grenzt das Dienstradleasing ausdrücklich von der privaten Nutzung dienstlich eingesetzter Kraftfahrzeuge ab. Ein hoheitliches Hilfsgeschäft kommt bei Fahrrädern nur dann in Betracht, wenn diese überwiegend für dienstliche Zwecke im Hoheitsbereich eingesetzt werden.
Die Klarstellungen schaffen zwar mehr Rechtssicherheit, führen in der Praxis jedoch zu erhöhten Dokumentations‑ und Abgrenzungserfordernissen. Vertragsgestaltung, Gehaltsumwandlung und tatsächliche Nutzung sind sauber zu dokumentieren. Umsatzsteuerlich ist künftig regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz zu erklären und zu versteuern.
Im Bereich der Auftrags‑ und Ressortforschung stellt die Arbeitshilfe klar, dass diese Tätigkeiten keinen Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 9 AO darstellen können. Träger der Wissenschafts‑ oder Forschungseinrichtung ist stets der Betrieb gewerblicher Art und nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts insgesamt. Damit positioniert sich die Verwaltung bewusst gegen die BFH‑Rechtsprechung, die die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht von der körperschaftsteuerlichen Einordnung der Einrichtung abhängig macht. Für die Praxis bedeutet dies eine erhöhte Unsicherheit und einen gesteigerten Abstimmungsbedarf, insbesondere bei gemischt genutzten Forschungseinrichtungen und Drittmittelprojekten.
Die Arbeitshilfe enthält nunmehr detaillierte Hinweise zur steuerlichen Behandlung öffentlicher Sportstätten. Maßgeblich für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art ist die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Tätigkeit. Eine wirtschaftliche Betätigung liegt insbesondere dann vor, wenn Sportstätten an zahlreiche wechselnde Nutzer überlassen werden oder zusätzliche Leistungen wie Auf‑ und Abbau, Reinigung oder Sicherheitsleistungen erbracht werden.
Bei einer ausschließlichen Überlassung an mehrere Vereine wird die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit regelmäßig noch nicht überschritten. Zusätzlich verlangt die Verwaltung eine eigenständige Organisationseinheit sowie eine wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Tätigkeit, die sie bei Umsätzen von mehr als 45.000 € annimmt.
Für die Praxis folgt daraus: Soll die Unternehmereigenschaft und damit der Vorsteuerabzug erreicht werden, müssen Anzahl der Nutzer, Art und Umfang der Zusatzleistungen sowie die organisatorische Ausgestaltung nachvollziehbar dokumentiert werden. Die organisatorische Betrachtung rückt damit noch stärker in den Vordergrund.
Der Abschnitt zum Vorsteuerabzug wurde deutlich vertieft und systematisiert. Die Arbeitshilfe präzisiert die Voraussetzungen der Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Besonderes Augenmerk liegt auf Grundstücken, gemischt genutzten Leistungen und vereinfachenden Aufteilungsmethoden.
Zwar enthalten die Ausführungen keine grundlegend neuen materiell‑rechtlichen Aussagen, sie bieten jedoch ein klar strukturiertes Prüfungsschema für Zuordnung und Aufteilung. Für die Praxis ist dies insbesondere im Hinblick auf Dokumentationspflichten, Zuordnungsentscheidungen und die Vermeidung späterer Vorsteuerberichtigungen von erheblichem Nutzen.
Schließlich widmet sich die Neufassung ausführlich der umsatzsteuerlichen Organschaft. Dargestellt werden die Anforderungen an die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung sowie die Folgen einer fehlenden Unternehmereigenschaft einzelner Rechtsträger.
Besonderes Gewicht legt die Arbeitshilfe auf die tatsächlichen organisatorischen Strukturen. Formale Beteiligungsverhältnisse allein reichen nicht aus. Für die Praxis bedeutet dies, dass bestehende Organkreise regelmäßig überprüft und dokumentiert werden müssen, um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.
Die Arbeitshilfe gibt viele Antworten auf alltägliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergeben sich daraus mehrere konkrete Handlungsfelder:
Insgesamt stärkt die Neufassung die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungsauffassung.
Matthias Menebröcker, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Stand: 06.03.2026 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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