Das BMF hat mit Schreiben vom 10.10.2025 die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von BgA nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG grundlegend überarbeitet. Kommunale Träger erhalten neue Möglichkeiten, moderne Energietechnik wie Wärmepumpen, hybride PV-Anlagen und Fernwärmenetze steuerlich zu nutzen. Der Beitrag erläutert die neuen Spielräume und Anforderungen.
Mit Schreiben vom 10.10.2025 (IV C 2 – S 2706/00061/003/134) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungsbereich der Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG deutlich erweitert. Ziel ist es, die steuerliche Behandlung moderner Energietechnik im Kontext der BgA-Zusammenfassung an die Anforderungen einer nachhaltigen Energieversorgung anzupassen. Die Neuregelung eröffnet der öffentlichen Hand neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der energetischen Modernisierung ihrer Einrichtungen.
BgA juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind nach § 4 Abs. 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben. Jede wirtschaftliche Tätigkeit begründet grundsätzlich einen eigenständigen BgA, dessen Ergebnis isoliert zu ermitteln ist. Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen verschiedenen BgA ist daher ausgeschlossen.
§ 4 Abs. 6 KStG lässt hiervon Ausnahmen zu. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG können mehrere BgA zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Der Vorteil eines solchen steuerlichen Querverbunds liegt in der Möglichkeit der Ergebnisverrechnung, was zu einer geringeren Steuerlast führen kann.
Das BMF-Schreiben vom 11.05.2016 (BStBl I S. 479) konkretisierte diese Voraussetzungen zunächst für Blockheizkraftwerke (BHKW). Danach können etwa defizitäre Bäderbetriebe mit einem gewinnträchtigen Versorgungsbetrieb zusammengefasst werden, wenn das BHKW mehr als 50 % seiner Wärme an das Bad liefert und bestimmte Leistungskennzahlen erfüllt. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit ist durch ein VDI-Gutachten oder eine Einnahmen-Überschussrechnung nachzuweisen.
Das neue Schreiben erweitert die technischen Möglichkeiten der Zusammenfassung erheblich. Neben BHKW können nun auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Fernwärmenetze eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung begründen.
Durch die Erweiterung der technischen Möglichkeiten erhalten Kommunen und andere Träger öffentlicher Bäder deutlich mehr Flexibilität bei der energetischen Modernisierung ihrer Einrichtungen. Die Anerkennung nachhaltiger Technologien wie Wärmepumpen, hybrider Photovoltaikanlagen und Fernwärmenetzen fördert die Umstellung auf erneuerbare Energien und unterstützt die Energiewende im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Grenzwerte sind messbar und erleichtern die Planung und Umsetzung entsprechender Projekte. Gleichzeitig erfordern die neuen vertraglichen und organisatorischen Vorgaben eine sorgfältige Dokumentation und Abstimmung zwischen den beteiligten Einrichtungen. Es empfiehlt sich, bei anstehenden Projekten zeitnah die neuen Möglichkeiten und Anforderungen zu überprüfen und insbesondere die Einhaltung der Grenzwerte sowie die erforderlichen vertraglichen Regelungen sicherzustellen.
Matthias Menebröcker, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater
Stand: 22.10.2025 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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