Das BMF veröffentlicht das lang ersehnte Anwendungsschreiben zur gesetzlichen Neuregelung der Bildungsleistungen. Viele Anbieter, darunter etwa Musik- und Sprachschulen, können sich über eine weite Interpretation des Gesetzes freuen. Die meisten Anbieter benötigen fortan aber einen Berufsbezug zur Anwendung der Steuerbefreiung. Fortbildungsanbieter und u. a. Schwimmschulen werden mit Übergangsregelungen bedacht. Doch das Bescheinigungsverfahren, Online-Bildungsangebote und das Fernunterrichtsschutzgesetz verursachen auch weiterhin Kopfschmerzen.
Zum 01.01.2025 passte der Gesetzgeber – nicht frei von Kritik – § 4 Nr. 21 UStG an das Unionsrecht an. Im Zentrum dieser Kritik standen die neu auszustellenden landesbehördlichen Bescheinigungen, der ungewünschte Wechsel in die Steuerbefreiung für Fortbildungsanbieter sowie die Abhängigkeit der Steuerbefreiung von einem Berufsbezug für Musik-, Tanz-, Sprach- und sonstige Schulen. Was Anbietern von Online-Bildung zu schaffen macht, sind zudem, neben der starken Ausweitung der Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, zwei BMF-Schreiben, wonach digitale Elemente zur Steuerpflicht führen können.
Abschn. 4.21.2 UStAE-neu: Nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
Abschn. 4.21.7 UStAE-neu: Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Abschn. 4.21.7 UStAE-neu: Bescheinigungsverfahren
Abschn. 4.21.8 UStAE-neu: Privatlehrer
Anwendungsregeln
Das Schreiben ist zu begrüßen, wenngleich der Teufel im Detail steckt. Viele Anbieter benötigen fortan einen dokumentierten beruflichen Bezug, um ihre Leistungen (weiter) befreien zu können. In der Online-Bildung genießen nur Anbieter mit ZFU-Zulassung Rechtssicherheit, während alle anderen weiter in Unsicherheit leben müssen. Dass alte Bescheinigungen fortgelten, ist positiv. Jedoch spricht eine Bescheinigung – entgegen dem BMF-Entwurf – nun nicht mehr indiziell gegen Freizeitzwecke. Hier deutet sich ein neues Einfallstor der Finanzverwaltung an. Zudem mischt das Finanzamt auch weiterhin bei der Bescheinigungserteilung mit. Schwimmschulen und Fortbildungsanbieter genießen zwar großzügige Übergangsregelungen. Speziell Fortbilder wünschen sich aber einen gesetzlich verankerten Weg in die Steuerpflicht.
Dr. Markus Müller, LL.M.
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Stand: 29.10.2025 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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