Bleiben Sie stets informiert über die neuesten rechtlichen Entwicklungen und wichtige Urteile! Auf unserem Blog finden Sie regelmäßig fundierte Artikel zu verschiedenen Rechtsgebieten, die für Körperschaften des
öffentlichen Rechts von Interesse sind. Wir bieten praxisnahe Tipps und erläutern komplexe juristische Themen auf verständliche Weise.
Der neue Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD verspricht viel – doch bei der Umsatzsteuer bleibt es auffallend still. Abgesehen von der dauerhaften Absenkung des Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7 % ab 2026 enthält der Vertrag kaum substanzielle Neuerungen. Die dringend erwartete Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft bleibt erneut aus – ein Signal, das Fragen aufwirft.
Das BMF hat mit Schreiben vom 31.03.2025 die Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch Nichtbeanstandungsregelungen.
Auch im Jahr 2024 gibt es wieder ein Jahressteuergesetz (JStG 2024). Dieses dient in erster Linie dazu, das Steuerrecht an aktuelle Rechtsentwicklungen anzupassen. Der Bundestag hat das JStG 2024 im Oktober verabschiedete, nachdem dessen früherer Entwurf im Finanzausschuss stark überarbeitet worden war. Am 22.11.2024 stimmte der Bundesrat dem JStG 2024 zu. Wir zeigen Ihnen, welche Änderungen das JStG 2024 für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Non-Profit-Organisationen bereit hält.
Die BFH-Entscheidung V R 14/24 (V R 20/22; V R40/19) bestätigt, dass Innenleistungen in einer Organschaft nicht steuerbar sind, auch für den nichtunternehmerischen Bereich. Dies erleichtert Kostensenkungen für Non-Profit-Organisationen und öffentliche Körperschaften, etwa bei Ausgliederungen. Drittleistungen können weiterhin Vorsteuerabzüge einschränken. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Non-Profit-Organisationen eröffnen sich mit dieser Rechtsprechung erhebliche neue Gestaltungsspielräume.
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