Bleiben Sie stets informiert über die neuesten rechtlichen Entwicklungen und wichtige Urteile! Auf unserem Blog finden Sie regelmäßig fundierte Artikel zu verschiedenen Rechtsgebieten, die für Körperschaften des
öffentlichen Rechts von Interesse sind. Wir bieten praxisnahe Tipps und erläutern komplexe juristische Themen auf verständliche Weise.
Mit zwei Schreiben vom 01.04.2026 nimmt das BMF grundlegende Klarstellungen zur Organschaft und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nutzungsänderungen zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. vor. Besonders betroffen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Einrichtungen und Holdings. Die neue Verwaltungsauffassung erweitert die Organschaft auch auf nichtwirtschaftliche Bereiche und eröffnet zugleich neue Spielräume bei späteren Nutzungsänderungen. Für die Umsatzsteuerpraxis ergeben sich spürbare Auswirkungen.
Die Frage, ob Hochschulen als janusköpfige Einrichtungen anzusehen sind, hat für den Umfang der Unternehmereigenschaft erhebliche Bedeutung. Hintergrund sind sowohl die umfangreichen Verwaltungsanweisungen zur dezentralen Besteuerung als auch unterschiedliche Bewertungen verschiedener Länder. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat hierzu am 11.02.2026 eine klare Position bezogen und die umsatzsteuerliche Zuordnung der schleswig-holsteinischen Hochschulen präzisiert. Die neuen Aussagen sind für die Hochschulpraxis in Schleswig-Holstein äußerst relevant.
Das EuG hat mit Urteil vom 25.02.2026 entschieden, dass interkommunale IT-Verbände regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen, auch wenn mit den Einnahmen allenfalls die Kosten gedeckt werden. Die Ausnahme des Art. 13 MwStSystRL greife nicht, da keine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt würden und ein potentieller Wettbewerb zu privaten IT-Dienstleistern bestehe. Nationale Ausnahmevorschriften – wie die belgische Emanationstheorie – änderten hieran nichts.
Die OFD NRW hat ihre Arbeitshilfe zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Stand vom 05.02.2026 grundlegend überarbeitet. Die Neufassung greift aktuelle Rechtsprechung des BFH und des EuGH sowie Änderungen der Verwaltungsauffassung auf und enthält zahlreiche Klarstellungen mit erheblicher praktischer Relevanz.
Der BFH will die Mitgliedsbeiträge von 86.000 Sportvereinen zukünftig besteuern. Die Verunsicherung bei den Ehrenamtlichen ist dadurch sehr groß. Der Gesetzgeber hat es nun in der Hand, dies gutzumachen, indem er die Steuerbefreiung für den Sport ausdehnt. Das ist unionsrechtlich möglich. Sportvereine müssen sich auf die neue Sichtweise einstellen. Es gibt schon heute Verlierer und Gewinner.
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